Bundesrecht konsolidiert

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Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 381/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsSofern mit der Turnusärztin/dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird, verlängert sich die jeweilige Gesamtdauer der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung aliquot.
  2. Absatz 2Bei Teilzeitbeschäftigung einer Turnusärztin/eines Turnusarztes kann von dieser Turnusärztin/diesem Turnusarzt nicht gleichzeitig eine weitere Teilzeitbeschäftigung zur ärztlichen Ausbildung absolviert werden.
  3. Absatz 3Bei Teilzeitbeschäftigung einer Turnusärztin/eines Turnusarztes sind zwei Drittel der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr zu absolvieren.
  4. Absatz 4Das Gesamtausmaß der Ausbildungszeit bei Teilzeitbeschäftigung darf pro Ausbildungsstelle 35 Wochenstunden nicht übersteigen, wobei eine Ausbildung einer Turnusärztin/eines Turnusarztes auch auf mehreren Ausbildungsstellen derselben anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen kann.

Im RIS seit

20.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40267396

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/147/P7/NOR40267396

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