Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
08.02.2022
Außerkrafttretensdatum
18.12.2024
Abkürzung
ÄAO 2015
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Übergangsbestimmung für Mangelfachregelungen
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsBis 31. Mai 2027 ist für die Ausbildung in den Sonderfächern
Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie
Strahlentherapie-Radioonkologie
im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärztinnen/Fachärzte bis zu einem Höchstmaß von drei weiteren Ausbildungsstellen anzurechnen, so dass für die Festsetzung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei in Vollzeitbeschäftigung stehenden zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztinnnen/Fachärzte des betreffenden Sonderfaches (oder mehrerer teilzeitbeschäftigter Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) als ausreichend angesehen werden.
(2)Absatz 2Sofern für die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 über das Ausmaß gemäß Abs. 1 hinaus weitere Ausbildungsstellen festgesetzt werden sollen, bedarf es jeweils ab zwei weiteren Ausbildungsstellen zur Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte jeweils nur einer/eines weiteren in Vollzeitbeschäftigung stehenden zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztin/Facharztes des Sonderfaches Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (oder mehrerer teilzeitbeschäftigter Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung).Sofern für die Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, über das Ausmaß gemäß Absatz eins, hinaus weitere Ausbildungsstellen festgesetzt werden sollen, bedarf es jeweils ab zwei weiteren Ausbildungsstellen zur Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte jeweils nur einer/eines weiteren in Vollzeitbeschäftigung stehenden zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztin/Facharztes des Sonderfaches Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (oder mehrerer teilzeitbeschäftigter Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung).
(3)Absatz 3Eine Ausbildung in einem in Abs. 1 genannten Sonderfach, die bis 31. Mai 2027 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Abs. 1 und Abs. 2 auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.Eine Ausbildung in einem in Absatz eins, genannten Sonderfach, die bis 31. Mai 2027 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Absatz eins und Absatz 2, auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.
Schlagworte
Kinderpsychiatrie
Im RIS seit
09.02.2022
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2024
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40242127