Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

23.02.2021

Außerkrafttretensdatum

07.02.2022

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Übergangsbestimmung für Mangelfachregelungen

Paragraph 37,
  1. Absatz einsBis 31. Mai 2027 ist für die Ausbildung im Sonderfach Gerichtsmedizin, im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie im Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärztinnen/Fachärzte bis zu einem Höchstmaß von drei weiteren Ausbildungsstellen anzurechnen, so dass für die Bewilligung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei Fachärztinnen/Fachärzte als ausreichend angesehen werden.
  2. Absatz 2Eine Ausbildung in dem im Absatz 1 genannten Sonderfach, die bis 31. Mai 2027 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Absatz eins, auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Schlagworte

Kinderpsychiatrie

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40231417

Navigation im Suchergebnis