Bundesrecht konsolidiert

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Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

22.02.2021

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen, die sich aus zwei bisherigen Facharztbezeichnungen ergeben

Paragraph 33,

Fachärztinnen/Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung von zwei Sonderfachbezeichnungen berechtigt waren, welche nach dieser Verordnung zu einer neuen Sonderfachbezeichnung zusammengeführt werden, sind berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste, anstelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Facharztbezeichnungen, die neue Facharztbezeichnung zu führen. Auf diese Personen sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Paragraphen 25 und 26 anzuwenden.

Im RIS seit

03.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40170862

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