(1)Absatz einsPersonen, die
eine Ausbildung in einem Additivfach zum Sonderfach Innere Medizin absolvieren und ihre Ausbildung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 abschließen, odereine Ausbildung in einem Additivfach zum Sonderfach Innere Medizin absolvieren und ihre Ausbildung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, abschließen, oder
als Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin zur Führung einer Zusatzbezeichnung berechtigt waren,
sind berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung gemäß § 15 der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, die nach dieser Verordnung vorgesehene, dem bisherigen Additivfach entsprechende Sonderfachbezeichnung im Bereich der internistischen Sonderfächer gemäß § 15 Abs. 1 Z 11.2 bis 11.9 und 11.11 zu führen.sind berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung gemäß Paragraph 15, der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, die nach dieser Verordnung vorgesehene, dem bisherigen Additivfach entsprechende Sonderfachbezeichnung im Bereich der internistischen Sonderfächer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 11 Punkt 2, bis 11.9 und 11.11 zu führen.