Bundesrecht konsolidiert

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Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

23.02.2021

Außerkrafttretensdatum

07.02.2022

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin

Paragraph 30,

Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, die nachweislich bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 ein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer erworben oder eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, erlangt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste berechtigt, die Sonderfachbezeichnung Kinder und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zu führen. Die neue Sonderfachbezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Sonderfachbezeichnung.

Schlagworte

Kinderpsychiatrie

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40231414

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