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Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  Anl. 7

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 7

Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfasst die Erkennung, Vorbeugung, konservative und operative Behandlung sowie Nachsorge von geschlechtsspezifischen Gesundheitsstörungen der Frau, einschließlich plastisch, rekonstruktive Eingriffe der gynäkologischen Onkologie, der Endokrinologie, Fortpflanzungsmedizin sowie der Betreuung und Überwachung normaler und gestörter Schwangerschaften, Geburten, Wochenbettverläufe und der Prä- und Perinatalmedizin.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Schlagworte

Pränatalmedizin

Im RIS seit

03.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40170877

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