Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
08.02.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ÄAO 2015
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 5
Text
Anlage 2
Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin umfasst die allgemeine, regionale und lokale Anästhesie einschließlich deren Vor- und Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer Eingriffe, die Notfall- und Schmerzmedizin sowie die Intensivmedizin als koordiniertes Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen einschließlich der Stabilisierung nach großen operativen Eingriffen, unter Beiziehung der für die Behandlung des Grundleidens fachlich verantwortlichen Ärztinnen/Ärzte. Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen und gegebenenfalls die Stabilisierung während diagnostischer und operativer Eingriffe, einschließlich der Organunterstützung.
B. Mindestdauer der Ausbildung
36 Monate Sonderfach– Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen das Modul 1 (Fachspezifische Intensivmedizin) verpflichtend zu absolvieren ist und aus den verbleibenden sechs Modulen zwei Module zu wählen sind.
Schlagworte
Vorbehandlung, Notfallmedizin
Im RIS seit
09.02.2022
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2022
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40242131