Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 13
Inkrafttretensdatum
15.05.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ÄAO 2015
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anlage 13
Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation sämtlicher im Kindes- und Jugendalter auftretender Erkrankungen und Störungen des Wachstums und der Entwicklung eines heranreifenden Organismus und das Impfwesen, sowie erforderlichenfalls bei spezifischen Krankheitsbildern eine Weiterversorgung von bereits bestehenden Erkrankungen der in Behandlung stehenden Personen im Erwachsenenalter bis zur möglichen adäquaten Behandlungsübernahme durch Ärztinnen/Ärzte anderer Fachrichtungen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Schlagworte
Kinderheilkunde, Kindesalter
Im RIS seit
16.05.2024
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40262023