Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Textilgestaltung-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 11.Paragraph 11,
Absatz eins(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Im RIS seit
02.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018
Gesetzesnummer
20009180
Dokumentnummer
NOR40170764