Bundesrecht konsolidiert

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Textilgestaltung-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Textilgestaltung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 128/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Textilgestaltung

Paragraph eins,
  1. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Allgemeinen Teil muss einer der folgenden Schwerpunkte ausgebildet werden:
    1. Ziffer eins
      Posamentiererei,
    2. Ziffer 2
      Stickerei,
    3. Ziffer 3
      Strickwaren,
    4. Ziffer 4
      Weberei.
  2. Absatz 3,Eine weitere Schwerpunktsetzung ist nicht zulässig. Es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte im Rahmen der Ausbildung zusätzlich ausgebildet werden.
  3. Absatz 4,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Textilgestalter oder Textilgestalterin) zu bezeichnen.
  4. Absatz 5,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

Im RIS seit

02.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

20009180

Dokumentnummer

NOR40170754

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