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Textilgestaltung-Ausbildungsordnung § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 23.06.2015
§ 0 am 23.06.2015
§ 2 am 23.06.2015
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 01.06.2015
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Textilgestaltung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 128/2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Textilgestaltung
§ 1.
Paragraph eins,
Absatz eins,
(1) Der Lehrberuf Textilgestaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Schwerpunktlehrberuf eingerichtet.
(2)
Absatz 2,
Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Allgemeinen Teil muss einer der folgenden Schwerpunkte ausgebildet werden:
1.
Ziffer eins
Posamentiererei,
2.
Ziffer 2
Stickerei,
3.
Ziffer 3
Strickwaren,
4.
Ziffer 4
Weberei.
(3)
Absatz 3,
Eine weitere Schwerpunktsetzung ist nicht zulässig. Es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte im Rahmen der Ausbildung zusätzlich ausgebildet werden.
(4)
Absatz 4,
Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Textilgestalter oder Textilgestalterin) zu bezeichnen.
(5)
Absatz 5,
Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.
Im RIS seit
02.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018
Gesetzesnummer
20009180
Dokumentnummer
NOR40170754
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/128/P1/NOR40170754
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