Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Stuckateur und Trockenausbauer oder Stuckateurin und Trockenausbauerin) zu bezeichnen.
Schlagworte
Stuckateurin, Trockenausbauerin
Im RIS seit
01.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018
Gesetzesnummer
20009171
Dokumentnummer
NOR40170639