Bundesrecht konsolidiert

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Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 127/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Stuckateur und Trockenausbauer oder Stuckateurin und Trockenausbauerin) zu bezeichnen.

Schlagworte

Stuckateurin, Trockenausbauerin

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

20009171

Dokumentnummer

NOR40170639

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