Bundesrecht konsolidiert

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Verpackungsabgrenzungsverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsabgrenzungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 10/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

29.01.2015

Außerkrafttretensdatum

29.01.2016

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Erfüllung der Verpflichtungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsFür die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen haben
    1. Ziffer eins
      die Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, AWG 2002 und
    2. Ziffer 2
      im Fall, dass ein vor- oder nachgelagerter Vertreiber die Verpflichtungen gemäß der Verpackungsverordnung 2014 erfüllt, dieser Vertreiber
    die sie treffenden Verpflichtungen entsprechend dem Anhang und den darin festgelegten Anteilen zu erfüllen.
  2. Absatz 2Für jene Massen an Verpackungen, für die ein Primärverpflichteter an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, das die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 21, AWG 2002 zulässigerweise in Anspruch nimmt, gilt die Abgrenzung zwischen Haushaltsverpackungen und Gewerbeverpackungen auf Basis der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,.

Schlagworte

Sammelsystem

Im RIS seit

30.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20009078

Dokumentnummer

NOR40168364

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/10/P4/NOR40168364

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