Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verpackungsabgrenzungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
29.01.2015
Außerkrafttretensdatum
29.01.2016
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Erfüllung der Verpflichtungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsFür die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen haben
die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002 unddie Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, AWG 2002 und
im Fall, dass ein vor- oder nachgelagerter Vertreiber die Verpflichtungen gemäß der Verpackungsverordnung 2014 erfüllt, dieser Vertreiber
die sie treffenden Verpflichtungen entsprechend dem Anhang und den darin festgelegten Anteilen zu erfüllen.
(2)Absatz 2Für jene Massen an Verpackungen, für die ein Primärverpflichteter an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, das die Bestimmung des § 78 Abs. 21 AWG 2002 zulässigerweise in Anspruch nimmt, gilt die Abgrenzung zwischen Haushaltsverpackungen und Gewerbeverpackungen auf Basis der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 193/2013.Für jene Massen an Verpackungen, für die ein Primärverpflichteter an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, das die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 21, AWG 2002 zulässigerweise in Anspruch nimmt, gilt die Abgrenzung zwischen Haushaltsverpackungen und Gewerbeverpackungen auf Basis der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,.
Schlagworte
Sammelsystem
Im RIS seit
30.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20009078
Dokumentnummer
NOR40168364