Bundesrecht konsolidiert

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Verpackungsabgrenzungsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsabgrenzungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 10/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anteilsfestlegung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsIm Anhang werden die Verpackungen einer Produktgruppe entweder den Haushaltsverpackungen oder den gewerblichen Verpackungen zugeordnet (Voreinstellung). Trayfolien werden als gewerbliche Verpackung voreingestellt. Als Trayfolien gelten Kunststofffolien, die dazu konzipiert sind, mehrere kleinstübliche Verkaufseinheiten bis zur Abgabestelle zu bringen.
  2. Absatz 2Im Anhang werden für bestimmte Produktgruppen die jeweiligen Anteile an Verpackungen je Packstoff wie Papier, Karton, Pappe und Wellpappe (PPK), Glas, Metall, Kunststoffe, sonstige Materialverbunde und Keramik, textile Faserstoffe, Getränkeverbundkartons, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis) festgelegt, die gemäß Absatz eins, entweder
    1. Ziffer eins
      den Haushaltsverpackungen zugeordnet wurden, aber nicht in privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen gemäß Paragraph 13 h, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 anfallen, oder
    2. Ziffer 2
      den gewerblichen Verpackungen zugeordnet wurden, aber in privaten Haushalten oder in vergleichbaren Anfallstellen gemäß Paragraph 13 h, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 anfallen.

Im RIS seit

30.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20009078

Dokumentnummer

NOR40168363

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/10/P3/NOR40168363

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