Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.05.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PSA-V
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
3. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsVor Inkrafttreten dieser Verordnung durch Bescheid aufgrund des ASchG oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, verfügte Vorschreibungen und Auflagen über persönliche Schutzausrüstungen werden durch diese Verordnung nicht berührt mit der Maßgabe, dass die über die bescheidmäßige Vorschreibung oder Auflage hinausgehenden, auf die persönliche Schutzausrüstung bezogenen Pflichten nach dieser Verordnung zusätzlich wahrzunehmen sind.Vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch Bescheid aufgrund des ASchG oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, verfügte Vorschreibungen und Auflagen über persönliche Schutzausrüstungen werden durch diese Verordnung nicht berührt mit der Maßgabe, dass die über die bescheidmäßige Vorschreibung oder Auflage hinausgehenden, auf die persönliche Schutzausrüstung bezogenen Pflichten nach dieser Verordnung zusätzlich wahrzunehmen sind. (2)Absatz 2Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß §§ 105, 108 Abs. 2 und 114 Abs. 4 Z 7 ASchG als Bundesgesetz geltenden §§ 66 bis 72, § 84 Abs. 4 und § 90 Abs. 2 bis 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 291/2011, außer Kraft treten.Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß Paragraphen 105,, 108 Absatz 2, und 114 Absatz 4, Ziffer 7, ASchG als Bundesgesetz geltenden Paragraphen 66, bis 72, Paragraph 84, Absatz 4 und Paragraph 90, Absatz 2, bis 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2011,, außer Kraft treten. (3)Absatz 3Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstungen in anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die darüber hinausgehenden Bestimmungen dieser Verordnung zusätzlich zu beachten sind.
(4)Absatz 4Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Im RIS seit
22.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Gesetzesnummer
20008821
Dokumentnummer
NOR40161930