(1)Absatz einsAnträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.(1a) Für das Antragsjahr 2020 sind abweichend von Abs. 1 Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (§ 21 Abs. 1b Horizontale GAP-Verordnung) anzuzeigen.Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.(1a) Für das Antragsjahr 2020 sind abweichend von Absatz eins, Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (Paragraph 21, Absatz eins b, Horizontale GAP-Verordnung) anzuzeigen.