Bundesrecht konsolidiert

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Direktzahlungs-Verordnung 2015 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Direktzahlungs-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

22.04.2020

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Übertragung von Zahlungsansprüchen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsAnträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.(1a) Für das Antragsjahr 2020 sind abweichend von Absatz eins, Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (Paragraph 21, Absatz eins b, Horizontale GAP-Verordnung) anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
    2. Ziffer 2
      die Art der Übertragung,
    3. Ziffer 3
      die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
    4. Ziffer 4
      Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften.
  3. Absatz 3Die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, anzugebende Anzahl an Zahlungsansprüchen wird nach folgender Reihung übertragen:
    1. Ziffer eins
      die dem übertragenden Betriebsinhaber im Jahr 2015 erstmalig zugewiesenen Zahlungsansprüche,
    2. Ziffer 2
      die dem übertragenden Betriebsinhaber aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche und
    3. Ziffer 3
      vom übertragenden Betriebsinhaber übernommene Zahlungsansprüche beginnend mit dem niedrigsten Wert.
  4. Absatz 4Für eine von der Reihung gemäß Absatz 3, abweichende Übertragung haben der übertragende und der übernehmende Betriebsinhaber die zu übertragenden Zahlungsansprüche gesondert zu kennzeichnen (manuelle Übertragung).
  5. Absatz 5Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß Paragraph 4, der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020

Im RIS seit

22.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009063

Dokumentnummer

NOR40222816

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/368/P7/NOR40222816

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