(2)Absatz 2Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 50, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit Paragraph 12, dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.