Bundesrecht konsolidiert

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Direktzahlungs-Verordnung 2015 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Direktzahlungs-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

22.04.2020

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.
  2. Absatz eins aFür das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Absatz eins, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (Paragraph 21, Absatz eins b, Horizontale GAP-Verordnung) zu beantragen.
  3. Absatz 2Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 50, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit Paragraph 12, dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.
  4. Absatz 3Die in Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 genannten Betriebsinhaber haben die Zuweisung mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, zu beantragen.
  5. Absatz 4Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt. Zur Bestimmung der freien Fläche ist bei für Alm- und Hutweideflächen bereits zugewiesenen Zahlungsansprüchen auf den angewendeten Verringerungskoeffizienten (Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007) Bedacht zu nehmen. Weiters werden die verfügbaren Zahlungsansprüche erst dann auf die Alm- und Hutweideflächen gelegt, nachdem die restliche beihilfefähige Fläche des Betriebs mit Zahlungsansprüchen belegt ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020

Im RIS seit

22.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009063

Dokumentnummer

NOR40222815

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/368/P6/NOR40222815

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