(1)Absatz einsDer Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Unterlagen, die er als Nachweis für das Vorliegen eines Härtefalls oder außergewöhnlichen Umstands geführt hat, oder sonstige für die Berechnung und Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie die Gewährung der Direktzahlungen maßgeblichen Belege mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren.