Bundesrecht konsolidiert

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Direktzahlungs-Verordnung 2015 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Direktzahlungs-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Aufbewahrungspflichten

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Unterlagen, die er als Nachweis für das Vorliegen eines Härtefalls oder außergewöhnlichen Umstands geführt hat, oder sonstige für die Berechnung und Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie die Gewährung der Direktzahlungen maßgeblichen Belege mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren.
  2. Absatz 2Der prämienbegünstigte Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, die Bestandsverzeichnisse sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren.
  3. Absatz 3Die Aufbewahrungsdauer beträgt, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen.

Schlagworte

Antragsunterlagen

Im RIS seit

09.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009063

Dokumentnummer

NOR40167548

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/368/P15/NOR40167548

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