Bundesrecht konsolidiert

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Direktzahlungs-Verordnung 2015 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Direktzahlungs-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

22.04.2020

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

4. Abschnitt
Vorschriften zu sonstigen Zahlungen

Zahlung für Junglandwirte

Paragraph 12,

Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Kann die gemäß dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020

Im RIS seit

22.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009063

Dokumentnummer

NOR40222817

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/368/P12/NOR40222817

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