Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Direktzahlungs-Verordnung 2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
15.12.2016
Außerkrafttretensdatum
31.10.2022
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Gleichwertige Methoden
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsFür das Antragsjahr 2015 ist die der Anbaudiversifizierung gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gleichwertige Methode die Einhaltung der Fruchtfolgeauflagen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (01)“ im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme gemäß dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020.Für das Antragsjahr 2015 ist die der Anbaudiversifizierung gemäß Artikel 44, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gleichwertige Methode die Einhaltung der Fruchtfolgeauflagen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (01)“ im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme gemäß dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020.
(2)Absatz 2Die der Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gleichwertige Methode ist die Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (01)“ im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme gemäß dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020.Die der Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gleichwertige Methode ist die Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (01)“ im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme gemäß dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 387/2016
Schlagworte
Agrarumweltmaßnahme
Im RIS seit
19.12.2016
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20009063
Dokumentnummer
NOR40188508