Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsregeln 2014 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 297/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

11.12.2014

Außerkrafttretensdatum

14.03.2017

Abkürzung

LVR 2014

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Freiballonfahrten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen 15 und 20 sowie über den Flugplan (SERA Abschnitt 4), über kontrollierte Flüge und Flüge nach Instrumentenflugregeln (SERA.5015 bis SERA.5025) finden auf Freiballonfahrten keine Anwendung.
  2. Absatz 2Freiballonfahrten dürfen nur nach den Sichtflugregeln und nur dann durchgeführt werden, wenn der verantwortliche Pilot mindestens eine Stunde vor dem beabsichtigten Aufstieg der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle folgende Angaben übermittelt hat:
    1. Ziffer eins
      Kennzeichen und vorherrschende Farbe(n) des Freiballons,
    2. Ziffer 2
      Aufstiegsort,
    3. Ziffer 3
      voraussichtliche Aufstiegszeit,
    4. Ziffer 4
      voraussichtliche Flugrichtung, Geschwindigkeit und größte Flughöhe,
    5. Ziffer 5
      beabsichtigte oder wahrscheinliche Grenzüberquerungen (wenn möglich mit Angabe des in Betracht kommenden Grenzabschnittes),
    6. Ziffer 6
      voraussichtliche Gesamtflugdauer bis zur Beendigung der Fahrt,
    7. Ziffer 7
      allfällige verfügbare Sprechfunkausrüstung (einschließlich der Funksenderfrequenzen),
    8. Ziffer 8
      Anzahl der Personen an Bord und
    9. Ziffer 9
      Name des verantwortlichen Piloten.
  3. Absatz 3Der verantwortliche Pilot hat dafür zu sorgen, dass die tatsächliche Aufstiegszeit unverzüglich an die nächste in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle übermittelt wird, falls sie um mehr als 15 Minuten von der gemeldeten voraussichtlichen Aufstiegszeit (Absatz 2, Ziffer 3,) abweicht.
  4. Absatz 4Der verantwortliche Pilot hat der nächsten in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle unverzüglich zu melden, dass er die Freiballonfahrt beendet hat, oder dass eine gemäß Absatz 2, angemeldete Freiballonfahrt nicht durchgeführt wird.
  5. Absatz 5Eine Meldung der Beendigung der Freiballonfahrt ist nicht erforderlich, wenn entweder in der Fahrtanmeldung (Absatz 2, Ziffer 6,) oder über Funk angezeigt wird, dass auf jene Such- und Rettungsmaßnahmen verzichtet wurde, die andernfalls bei Überfälligkeit des Freiballons einzuleiten wären.
  6. Absatz 6Nachtfahrten mit Freiballonen außerhalb des Flugplatzverkehrs kontrollierter Flugplätze sind nur zulässig, sofern die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle der Fahrt zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
  7. Absatz 7Auf Freiballonfahrten bei Tag sind die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 über Meldungen an Flugverkehrskontrollstellen nicht anzuwenden; für Freiballonfahrten innerhalb kontrollierter Lufträume gilt dies nur dann, wenn ein geeigneter Sekundärradar-Transponder mit Höhencode auf den zu diesem Zweck aufgetragenen Modus und Code eingestellt ist.

Schlagworte

Suchmaßnahme

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40165925

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