Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bundesrecht
Landesrecht
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Zum ersten Suchbegriff
(
Accesskey
H)
Loskennzeichnungsverordnung § 4
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 3 am 06.10.2024
§ 5 am 06.10.2024
Alle Fassungen
§ 4 heute
§ 4 gültig ab 13.12.2014
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Loskennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2014
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
13.12.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4.
Paragraph 4,
(1)
Absatz eins
Bei verpackten Lebensmitteln ist das Los und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett anzugeben.
(2)
Absatz 2
Bei unverpackten Lebensmitteln ist das Los und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der äußeren Verpackung oder dem Behältnis oder sonst auf den diesbezüglichen Handelsdokumenten anzugeben.
(3)
Absatz 3
Das Los ist in jedem Fall gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.
Im RIS seit
19.09.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2014
Gesetzesnummer
20008938
Dokumentnummer
NOR40164810
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/230/P4/NOR40164810
Navigation im Suchergebnis