(2)Absatz 2Im Ausnahmefall gemäß Abs. 1 Z 4 muss die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, auf der Sammelpackung angegeben werden.Im Ausnahmefall gemäß Absatz eins, Ziffer 4, muss die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, auf der Sammelpackung angegeben werden.