(8)Absatz 8Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben als Voraussetzung für den Betrieb ihres Systems jährlich durch die Meldung gemäß Abs. 6 Z 3, jeweils für das Kalenderjahr bis 10. April des Folgejahres, erstmals drei Jahre nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit nachzuweisen, dass in zumindest einer Sammelkategorie ein Marktanteil von mindestens 5% bezogen auf die jährlich insgesamt bei Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmenden Massen an Haushaltsverpackungen der jeweiligen Sammelkategorie erreicht wird. Wird dieser Marktanteil auch nach Setzung einer Nachfrist nicht erreicht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 lit. b AWG 2002 die Genehmigung für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems mit Ablauf des laufenden Kalenderquartals zu entziehen.Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben als Voraussetzung für den Betrieb ihres Systems jährlich durch die Meldung gemäß Absatz 6, Ziffer 3,, jeweils für das Kalenderjahr bis 10. April des Folgejahres, erstmals drei Jahre nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit nachzuweisen, dass in zumindest einer Sammelkategorie ein Marktanteil von mindestens 5% bezogen auf die jährlich insgesamt bei Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmenden Massen an Haushaltsverpackungen der jeweiligen Sammelkategorie erreicht wird. Wird dieser Marktanteil auch nach Setzung einer Nachfrist nicht erreicht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, AWG 2002 die Genehmigung für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems mit Ablauf des laufenden Kalenderquartals zu entziehen.