Bundesrecht konsolidiert

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Verpackungsverordnung 2014 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

29.12.2021

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anforderungen an Verpackungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsVerpackungen sind so herzustellen und in Verkehr zu setzen, dass sie den grundsätzlichen Anforderungen des Anhangs 1 entsprechen.
  2. Absatz 2Das Inverkehrsetzen von Verpackungen, deren Konzentration 100 Gewichts-ppm an Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom römisch VI in Summe übersteigt, ist, sofern es sich nicht um solche aus Bleikristall handelt, nicht zulässig. Werden Ausnahmen gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S 10, im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbart, ergeht darüber eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, welche die Verbindlichkeit dieser Ausnahmen zur Folge hat.
  3. Absatz 3Andere Rechtsvorschriften, die Anforderungen an bestimmte Verpackungen stellen oder wonach Verpackungen einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen, bleiben durch diese Verordnung unberührt.

Im RIS seit

24.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40163967

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