(1)Absatz einsDie in den § 9 Abs. 6 Z 3 und § 13 Abs. 6 Z 4 hinsichtlich der im Kalenderjahr zu meldenden Massen, und die in § 10 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 Z 2, § 15 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Z 1 lit. d festgelegten Meldungen haben elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen. Für diese Meldungen sind die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Schnittstellen oder Webformulare zu verwenden.Die in den Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 3, und Paragraph 13, Absatz 6, Ziffer 4, hinsichtlich der im Kalenderjahr zu meldenden Massen, und die in Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, festgelegten Meldungen haben elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu erfolgen. Für diese Meldungen sind die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Schnittstellen oder Webformulare zu verwenden.