(1)Absatz einsEigenimporteure von Haushaltsverpackungen oder von gewerblichen Verpackungen sind verpflichtet,
die von ihnen eigenimportierten Verpackungen zumindest je Sammelkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 und die Glasverpackungen sowie Getränkeverbundverpackungen getrennt zu erfassen,
entweder
die getrennt erfassten Verpackungen wiederzuverwenden (§ 3 Z 9) oder zu verwerten (§ 3 Z 10 bis 12), wobei ab dem Kalenderjahr 2022 die recyclingfähigen Verpackungen einer Recyclinganlage zuzuführen sind und nachweislich in jedem Kalenderjahr jeweils zumindest die in § 5 festgelegten Recyclingquoten unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 einzuhalten sind, oderdie getrennt erfassten Verpackungen wiederzuverwenden (Paragraph 3, Ziffer 9,) oder zu verwerten (Paragraph 3, Ziffer 10 bis 12), wobei ab dem Kalenderjahr 2022 die recyclingfähigen Verpackungen einer Recyclinganlage zuzuführen sind und nachweislich in jedem Kalenderjahr jeweils zumindest die in Paragraph 5, festgelegten Recyclingquoten unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 6, einzuhalten sind, oder
für die getrennt erfassten Verpackungen an einem diesbezüglichen Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen teilzunehmen.
Sofern für eigenimportierte Verpackungen keine Teilnahme gemäß Z 2 lit. b erfolgt, sind für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß Anhang 3 zu führen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Weiters ist die Meldung gemäß Anhang 3 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr elektronisch im Wege des Registers zu übermitteln.Sofern für eigenimportierte Verpackungen keine Teilnahme gemäß Ziffer 2, Litera b, erfolgt, sind für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß Anhang 3 zu führen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Weiters ist die Meldung gemäß Anhang 3 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr elektronisch im Wege des Registers zu übermitteln.