Bundesrecht konsolidiert

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Verpackungsverordnung 2014 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

4. Abschnitt

Pflichten der Eigenimporteure

Paragraph 17,
  1. Absatz einsEigenimporteure von Haushaltsverpackungen oder von gewerblichen Verpackungen sind verpflichtet, für die von ihnen importierten Verpackungen
    1. Ziffer eins
      entweder
      1. Litera a
        diese als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen,
      2. Litera b
        im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, wiederzuverwenden oder des Paragraph 3, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 14, oder des Paragraph 3, Ziffer 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik nachweislich zu verwerten,
      3. Litera c
        Aufzeichnungen gemäß Anhang 3 zu führen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen und
      4. Litera d
        dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Meldung gemäß Anhang 3 elektronisch im Wege des Registers zu übermitteln
                       oder
    2. Ziffer 2
      an einem diesbezüglichen Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für Einweggeschirr und –besteck.

Schlagworte

Sammelsystem

Im RIS seit

24.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40163980

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