(1)Absatz einsHersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 3 AWG 2002 haben für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Feuchttücher und Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2., Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. sowie Hersteller gemäß § 12a Abs. 5 Z 3 AWG 2002 von Fanggeräten gemäß § 3 Z 27 einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen. Dieser ist für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen des Herstellers für diese Einwegkunststoffprodukte in Österreich verantwortlich. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 Z 3 AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 3, AWG 2002 haben für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Feuchttücher und Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2., Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. sowie Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 5, Ziffer 3, AWG 2002 von Fanggeräten gemäß Paragraph 3, Ziffer 27, einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen. Dieser ist für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen des Herstellers für diese Einwegkunststoffprodukte in Österreich verantwortlich. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, Ziffer 3, AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.