(2)Absatz 2Inhaber von Großanfallstellen haben sicherzustellen, dass
eine innerbetriebliche Erfassung und Wiederverwendung oder Verwertung der anfallenden Verpackungen gewährleistet ist und
entsprechende Meldungen gemäß Abs. 3 erfolgen.entsprechende Meldungen gemäß Absatz 3, erfolgen.
Die anfallenden Verpackungen sind im Falle der Verwertung, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 1 Abs. 2 AWG), zu recyceln.Die anfallenden Verpackungen sind im Falle der Verwertung, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (Paragraph eins, Absatz 2, AWG), zu recyceln.