Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Präambel
Diese Vereinbarung dient der Regelung der Aufgabenwahrnehmung der Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr und die Kurzparkzonen und der Schaffung organisatorischer Strukturen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf diesem Gebiet.