Bundesrecht konsolidiert

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ELGA-Verordnung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ELGA-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 505/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

14.05.2015

Abkürzung

ELGA-VO

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Wechselwirkungsrelevante, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff hat unter www.Vorheriger SuchbegriffgesundheitNächster Suchbegriff.gv.at eine Liste der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu veröffentlichen, die wegen ihrer Relevanz für Wechselwirkungen als Medikationsdaten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012 anzusehen sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff kann sich zur Erstellung der Liste gemäß Absatz eins, der Österreichischen Agentur für Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff und Ernährungssicherheit (AGES) bedienen. Die AGES hat ein Beratungsgremium einzurichten, dem insbesondere Vertreter/innen der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Zahnärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer sowie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertretung der Hersteller angehören.
  3. Absatz 3Die Liste gemäß Absatz eins, ist für Anwendungen, die der Speicherung der Abgabe dieser Arzneimittel dienen (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, GTelG 2012), den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zur Verfügung zu stellen. Die Zeitpunkte für die Speicherpflicht dieser Daten gemäß Paragraph 27, Absatz 2, bis 6 GTelG 2012 bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4Aktualisierungen der Liste nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sind vom Bundesminister für Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff unter www.Vorheriger Suchbegriffgesundheit.gv.at zu veröffentlichen. Aktualisierte Listen dürfen ab dem Tag ihrer Veröffentlichung verwendet werden, spätestens ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung müssen sie verwendet werden.

Schlagworte

Vertreterin

Im RIS seit

07.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2015

Gesetzesnummer

20008728

Dokumentnummer

NOR40159426

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