Bundesrecht konsolidiert

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Gebarungsstatistik-VO 2014 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebarungsstatistik-VO 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 345/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

19.02.2026

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Beratungsgremium

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Zur Unterstützung der Bundesanstalt Statistik Österreich bei der Erstellung von Statistiken gemäß Paragraph eins, Absatz eins, wird gemäß Paragraph 8, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt 76 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, ein Beratungsgremium eingerichtet. Die Aufgaben dieses Gremiums sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Identifikation von fehlenden Informationen im öffentlichen Rechnungswesen, die für die Erstellung von makroökonomischen Daten benötigt werden;
    2. Ziffer 2
      Unterstützung bei der Sicherstellung der vollständigen Erfassung aller Einheiten des öffentlichen Sektors (Identifizierung, Datenübermittlung);
    3. Ziffer 3
      Weiterentwicklung der Datenformate für die Übermittlung von Daten und Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz 4,;
    4. Ziffer 4
      Evaluierung der einzelnen Schritte in der Datenerhebung und Datenverarbeitung;
    5. Ziffer 5
      Erarbeitung von Empfehlungen zur Qualitätsverbesserung in Bezug auf die in Ziffer eins bis 4 aufgelisteten Maßnahmen.
  2. Absatz 2,Dem Beratungsgremium gehört ein Experte des Bundesministeriums für Finanzen an. Folgende Stellen können je einen Experten in das Beratungsgremium entsenden:
    1. Ziffer eins
      Bundesanstalt Statistik Österreich;
    2. Ziffer 2
      Rechnungshof;
    3. Ziffer 3
      Verbindungsstelle der Bundesländer und ein Vertreter für die Bundesländer insgesamt;
    4. Ziffer 4
      Österreichischer Gemeindebund;
    5. Ziffer 5
      Österreichischer Städtebund;
    6. Ziffer 6
      Hauptverband der Sozialversicherungsträger.
  3. Absatz 3,Der von der Bundesanstalt entsandte Experte führt den Vorsitz. Hat die Bundesanstalt keinen Vertreter entsandt, führt der Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen den Vorsitz. Die Sitzungen finden mindestens einmal jährlich statt.
  4. Absatz 4,Das Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

Im RIS seit

18.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20008640

Dokumentnummer

NOR40158309

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/345/P7/NOR40158309

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