Bundesrecht konsolidiert

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Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 324/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

PStG-DV 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

7. Abschnitt
Urkunden, Auskunft, Datenübertragung

Ausgestaltung der Urkunden

Paragraph 28,
  1. Absatz einsPersonenstandsurkunden werden nach dem Muster der Anlagen 4, 5 und 5a (Geburtsurkunde), 6, 6a, 6b, 6c (Heiratsurkunde), 7, 7a, 7b, 7c (Partnerschaftsurkunde), 8 und 8a (Sterbeurkunde) und 9 und 9a (zu Totgeburten) ausgestellt. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wird eine schematische Abbildung des Bundesadlers angedruckt.
  2. Absatz 2Personenstandsurkunden nach Paragraph 53, Absatz 5, PStG 2013 sind auf weißem Papier mit Mindestgewicht 100g/m2, Schriftart Arial, Amtssiegel, Name und Unterschrift auszustellen.
  3. Absatz 3Die sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen ergebende Pflicht zur Verwendung darin vorgesehener Vordrucke wird durch Absatz eins, nicht berührt.
  4. Absatz 4Bestätigungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe sowie das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft gemäß Paragraph 58, PStG 2013 haben dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen.

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40157709

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