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H)
Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung § 14
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 28.07.2021
§ 13 am 28.07.2021
§ 15 am 28.07.2021
Alle Fassungen
§ 14 heute
§ 14 gültig ab 01.07.2013
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.07.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EisbEPV
Index
93/01 Eisenbahn
Text
Erste Hilfe und lebensrettende Sofortmaßnahmen
§ 14.
Paragraph 14,
(1)
Absatz eins
Eisenbahnbedienstete, die personenbefördernde Züge führen oder begleiten, müssen für die Leistung erster Hilfe ausgebildet sein. Alle anderen Eisenbahnbediensteten müssen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen unterwiesen sein.
(2)
Absatz 2
Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende
Lenkberechtigung
für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 des Führerscheingesetzes (FSG),
BGBl. I Nr. 120/1997
, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte
Lenkberechtigung
oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.
Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende
Lenkberechtigung
für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß Paragraph 2, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, eine gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG gleichgestellte
Lenkberechtigung
oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.
(3)
Absatz 3
Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende
Lenkberechtigung
für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte
Lenkberechtigung
oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Abs. 2 zu führen.
Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende
Lenkberechtigung
für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, FSG, eine gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG gleichgestellte
Lenkberechtigung
oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Absatz 2, zu führen.
Im RIS seit
04.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Gesetzesnummer
20008234
Dokumentnummer
NOR40147303
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/31/P14/NOR40147303
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