Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung § 14

Kurztitel

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 31/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbEPV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Erste Hilfe und lebensrettende Sofortmaßnahmen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsEisenbahnbedienstete, die personenbefördernde Züge führen oder begleiten, müssen für die Leistung erster Hilfe ausgebildet sein. Alle anderen Eisenbahnbediensteten müssen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen unterwiesen sein.
  2. Absatz 2Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß Paragraph 2, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, eine gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG gleichgestellte Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.
  3. Absatz 3Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, FSG, eine gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG gleichgestellte Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Absatz 2, zu führen.

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20008234

Dokumentnummer

NOR40147303

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