Bundesrecht konsolidiert

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Arten – Kennzeichnungsverordnung 2013 § 1

Kurztitel

Arten – Kennzeichnungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 300/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.10.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArtKV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren, deren Art in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1 angeführt ist, sowie für die Kennzeichnung von unbearbeiteten Stoßzähnen von Afrikanischen Elefanten und Teile davon sowie von unbearbeiteten Nashornhörnern und Teile davon.
  2. Absatz 2Unbearbeitet im Sinne des Absatz eins, bedeutet, dass die Exemplare im Wesentlichen unverändert sind. Ebenso sind polierte, auf einer Vorrichtung montierte oder als Teil einer Trophäe verwendete Exemplare als unbearbeitet anzusehen.
  3. Absatz 3Soweit in dieser Verordnung auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Tierart

Im RIS seit

14.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20008609

Dokumentnummer

NOR40156954

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