(3)Absatz 3In Fällen, bei denen eine Heilung klinisch erkrankter Tiere auf Grund des schweren Krankheitsverlaufes trotz einer nach Abs. 1 Z 3 angeordneten Behandlung ausgeschlossen erscheinen würde, ist von der Behörde die tierschutzgerechte Tötung anzuordnen.In Fällen, bei denen eine Heilung klinisch erkrankter Tiere auf Grund des schweren Krankheitsverlaufes trotz einer nach Absatz eins, Ziffer 3, angeordneten Behandlung ausgeschlossen erscheinen würde, ist von der Behörde die tierschutzgerechte Tötung anzuordnen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 362/2015)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 362 aus 2015,)