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Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013 § 4

Kurztitel

Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 287/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

21.11.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BTB-VO 2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen bei Seuchenausbruch

Paragraph 4,
  1. Absatz einsNach Feststellung des Ausbruchs von Bluetongue und bescheidmäßiger Verhängung der Sperre des Betriebes gemäß Paragraphen 23 und 24 TSG hat die bzw. der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, TSG entsandte amtliche Tierärztin bzw. Vorheriger SuchbegriffTierarztNächster Suchbegriff unverzüglich die Untersuchungsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzuleiten oder zu veranlassen, sofern diese nicht bereits im Zuge eines Seuchenverdachtes eingeleitet oder vorgenommen wurden. Der Bescheid über die Betriebssperre hat zumindest folgende Anordnungen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Verbringung von empfänglichen Tieren aus dem gesperrten Betrieb ist ohne vorherige Genehmigung durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Vorheriger SuchbegriffTierarztNächster Suchbegriff verboten.
    2. Ziffer 2
      Das Einbringen von empfänglichen Tieren in den gesperrten Betrieb ist verboten.
    3. Ziffer 3
      Es ist der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter aufzutragen, dass eine ehestmögliche Behandlung klinisch erkrankter Tiere durch eine Tierärztin bzw. einen Vorheriger SuchbegriffTierarztNächster Suchbegriff zu erfolgen hat.
    4. Ziffer 4
      Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat nach Anzeige des Verdachts oder Ausbruchs von Bluetongue die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Vorheriger SuchbegriffTierarztNächster Suchbegriff im Falle des Verendens eines Tieres einer empfänglichen Art unverzüglich davon zu unterrichten, um der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Vorheriger SuchbegriffTierarztNächster Suchbegriff die Möglichkeit zur Vornahme einer Untersuchung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, zu geben.
  2. Absatz 2Die amtliche Tierärztin bzw. der amtlichen Vorheriger SuchbegriffTierarztNächster Suchbegriff kann eine Ausnahme vom Verbringungsverbot des Absatz eins, Ziffer eins, (Verbringung von Tieren aus dem gesperrten Betrieb) nur dann gestatten, wenn die zu verbringenden Tiere keine klinischen Symptome von Bluetongue zeigen, eine Ansteckung anderer Tiere durch die vom Betrieb zu verbringenden Tiere ausgeschlossen ist und die Tiere nicht aus der Schutzzone verbracht werden.
  3. Absatz 3In Fällen, bei denen eine Heilung klinisch erkrankter Tiere auf Grund des schweren Krankheitsverlaufes trotz einer nach Absatz eins, Ziffer 3, angeordneten Behandlung ausgeschlossen erscheinen würde, ist von der Behörde die tierschutzgerechte Tötung anzuordnen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 362 aus 2015,)

  4. Absatz 5Weiters sind bei einem Seuchenausbruch folgende Maßnahmen zu ergreifen, sofern dies zweckmäßig und erforderlich ist, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern:
    1. Ziffer eins
      Die Tiere sind zu den Zeiten, zu denen die Vektoren aktiv sind, in Stallungen unterzubringen, sofern die erforderlichen Mittel für die Durchführung dieser Maßnahme, d.h. insbesondere ausreichend große und dafür geeignete Stallungen, verfügbar sind.
    2. Ziffer 2
      Die Tiere sind mit geeigneten Mitteln (etwa solchen mit repellenter Wirkung) zu behandeln.
    3. Ziffer 3
      Die Tiere, die Gebäude, in denen sie untergebracht sind (insbesondere Orte, die für Vektoren ökologisch günstig sind), sowie die Umgebung sind regelmäßig mit zugelassenen Insektiziden zu behandeln; die Häufigkeit dieser Behandlungen ist unter Berücksichtigung der Remanenz des verwendeten Insektizids und der klimatischen Bedingungen festzulegen, um Angriffe der Vektoren so weit wie möglich zu vermeiden.
    4. Ziffer 4
      Die Behörde hat die Tötung von Tieren empfänglicher Arten gemäß den Paragraphen 22, Absatz 2, oder 25 Absatz eins, TSG unter amtlicher Aufsicht, sowie die unschädliche Beseitigung der Kadaver gemäß den Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2013,, und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2010/63/EU, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010, S. 33, anzuordnen. Den getöteten Tieren ist durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Vorheriger SuchbegriffTierarzt eine ausreichende Zahl von Proben zu entnehmen und an das nationale Referenzlabor einzusenden, um Art und Dauer der Einschleppung des Bluetongue-Virus festzustellen.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 362 aus 2015,)

Schlagworte

Verdachtsuntersuchung, Bestandsuntersuchung

Im RIS seit

01.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015

Gesetzesnummer

20008598

Dokumentnummer

NOR40176114

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