Bundesrecht konsolidiert

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Pendlerverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pendlerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

20.09.2013

Außerkrafttretensdatum

24.06.2014

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Text

Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst die gesamte Wegstrecke, die unter Verwendung eines Massenbeförderungsmittels, ausgenommen eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, unter Verwendung eines privaten Personenkraftwagens oder auf Gehwegen (Absatz 7,) zurückgelegt werden muss, um nach Maßgabe des Absatz 2, in der kürzesten möglichen Zeitdauer (Paragraph 2, Absatz 2,) die Arbeitsstätte von der Wohnung aus zu erreichen. Entsprechendes gilt nach Maßgabe des Absatz 3, für die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung.
  2. Absatz 2Der Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die vorliegen, wenn die Arbeitsstätte in einem Zeitraum von 60 Minuten vor dem tatsächlichen Arbeitsbeginn bis zum tatsächlichen Arbeitsbeginn erreicht wird.
  3. Absatz 3Der Ermittlung der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die vorliegen, wenn die Arbeitsstätte in einem Zeitraum vom tatsächlichen Arbeitsende bis zu einem Zeitpunkt, der 60 Minuten später liegt, verlassen wird.
  4. Absatz 4Besteht die Möglichkeit gleitender Arbeitszeit ist der Ermittlung der Entfernung ein Arbeitsbeginn oder Arbeitsende zu Grunde zu legen, das der Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit von Massenbeförderungsmitteln am besten entspricht.
  5. Absatz 5Sind die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen gleich und ergeben sich nach Absatz 2, einerseits und Absatz 3, andererseits abweichende Entfernungen, ist jene Entfernung maßgebend, die sich aufgrund der längeren Zeitdauer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ergibt.
  6. Absatz 6Sind die zeitlichen oder örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats nicht im Wesentlichen gleich, ist jene Entfernung maßgebend, die im Kalendermonat überwiegend zurückgelegt wird. Liegt kein Überwiegen vor, ist jene Entfernung maßgebend, die sich aufgrund der längeren Zeitdauer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ergibt.
  7. Absatz 7Gehwege sind Teilstrecken, auf denen kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die einen Kilometer nicht übersteigen.
  8. Absatz 8Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar (Paragraph 2, Absatz eins,), bemisst sich die Entfernung nach den Streckenkilometern des Massenbeförderungsmittels und allfälliger zusätzlicher Straßenkilometer und Gehwege. Beträgt die Gesamtstrecke zumindest 20 Kilometer, sind angefangene Kilometer auf volle Kilometer aufzurunden.
  9. Absatz 9Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar (Paragraph 2, Absatz eins,), bemisst sich die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung. Beträgt die Gesamtstrecke zumindest zwei Kilometer, sind angefangene Kilometer auf volle Kilometer aufzurunden.

Im RIS seit

25.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014

Gesetzesnummer

20008584

Dokumentnummer

NOR40156247

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