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Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

11.12.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffLuF-PauschVO 2015

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Obstbau

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Gewinn aus Obstbau im Rahmen von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Beträgt die selbst bewirtschaftete Grundfläche für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst höchstens zehn Hektar, hat die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Obstbau zu unterbleiben.
  2. Absatz 2Die Betriebsausgaben sind mit 70% der auf die Bewirtschaftung der Intensivobstanlagen für Tafelobst entfallenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz sind die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.
  3. Absatz 3Ist der Gewinn aus Obstbau gemäß Absatz eins, erster Satz gesondert zu ermitteln, ist der Einheitswert, der auf die für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst genutzten Grundflächen entfällt, bei der Berechnung des Grundbetrages (Paragraph 2,) auszuscheiden.
  4. Absatz 4Der Gewinn aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Betriebsausgaben sind mit 70% der Betriebseinahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Im RIS seit

14.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020

Gesetzesnummer

20008404

Dokumentnummer

NOR40150562

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