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Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 § 4

Kurztitel

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffLuF-PauschVO 2015

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Weinbau

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Gewinn aus Weinbau (zB Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Beträgt die weinbaulich genutzte Grundfläche höchstens 60 Ar, hat die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau zu unterbleiben.
  2. Absatz 2Die Betriebsausgaben betragen 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), mindestens aber 5 000 Euro je Hektar weinbaulich genutzter Grundflächen, höchstens jedoch die Höhe der Betriebseinnahmen.
  3. Absatz 3Ist der Gewinn aus Weinbau gemäß Absatz eins, erster Satz gesondert zu ermitteln, ist der auf die weinbaulich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (Paragraph 2,) auszuscheiden.
  4. Absatz 4Übersteigt die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte Grundfläche nicht 60 Ar, sind abweichend von Absatz eins, zweiter Satz die Gewinne aus dem Buschenschank und Bouteillenweinverkauf durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln, wobei Absatz 2, anzuwenden ist.

Im RIS seit

14.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Gesetzesnummer

20008404

Dokumentnummer

NOR40150560

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