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Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 § 3

Kurztitel

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 559/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

12.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffLuF-PauschVO 2015

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Forstwirtschaft

Paragraph 3,
  1. Absatz einsBeträgt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert nicht mehr als 15 000 Euro, ist der Gewinn aus Forstwirtschaft mit dem Durchschnittssatz gemäß Paragraph 2, erfasst.
  2. Absatz 2Übersteigt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert den Betrag von 15 000 Euro, sind von den Betriebseinnahmen pauschale Betriebsausgaben abzuziehen. Diese sind von der dem forstwirtschaftlichen (Teil)Einheitswert zugrunde liegenden Minderungszahl für Fichte und Lärche der Bonität 7 bzw. Bringungslage abhängig und betragen:
    1. Ziffer eins
      Bei Selbstschlägerung:
      1. Litera a
        70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 61 oder bei einer Bringungslage 3,
      2. Litera b
        60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 62 bis 68 oder bei einer Bringungslage 2,
      3. Litera c
        50% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 69 bis 100 oder bei einer Bringungslage 1.
    2. Ziffer 2
      Bei Holzverkäufen am Stock:
      1. Litera a
        30% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 63 oder bei einer Bringungslage 3,
      2. Litera b
        20% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 64 bis 100 oder bei einer Bringungslage 2 oder 1.
    Liegt dem Einheitswert einer forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche keine Minderungszahl oder Bringungslage zugrunde, ist vom Finanzamt eine fiktive Bringungslage zu ermitteln.
  3. Absatz 3Wird für die Ermittlung des Gewinnes aus Forstwirtschaft Absatz 2, angewendet, sind Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, auch für die Ermittlung der Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen gemäß Paragraph 37, Absatz 6, EStG 1988 anzuwenden. Dabei erhöhen sich für die Ermittlung der Einkünfte aus Waldnutzungen in Folge höherer Gewalt gemäß Paragraph 37, Absatz 6, EStG 1988 die in Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Prozentsätze um jeweils 20 Prozentpunkte.
  4. Absatz 4Ist der Gewinn aus Forstwirtschaft gemäß Absatz 2, gesondert zu ermitteln, ist der auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (Paragraph 2,) auszuscheiden.

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020

Gesetzesnummer

20008404

Dokumentnummer

NOR40228332

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