(3)Absatz 3Wird für die Ermittlung des Gewinnes aus Forstwirtschaft Abs. 2 angewendet, sind Abs. 2 Z 1 und Z 2 auch für die Ermittlung der Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen gemäß § 37 Abs. 6 EStG 1988 anzuwenden. Dabei erhöhen sich für die Ermittlung der Einkünfte aus Waldnutzungen in Folge höherer Gewalt gemäß § 37 Abs. 6 EStG 1988 die in Abs. 2 Z 1 und Z 2 genannten Prozentsätze um jeweils 20 Prozentpunkte.Wird für die Ermittlung des Gewinnes aus Forstwirtschaft Absatz 2, angewendet, sind Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, auch für die Ermittlung der Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen gemäß Paragraph 37, Absatz 6, EStG 1988 anzuwenden. Dabei erhöhen sich für die Ermittlung der Einkünfte aus Waldnutzungen in Folge höherer Gewalt gemäß Paragraph 37, Absatz 6, EStG 1988 die in Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Prozentsätze um jeweils 20 Prozentpunkte.