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Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 § 16

Kurztitel

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffLuF-PauschVO 2015

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

5. Abschnitt
Wechsel der Gewinnermittlungsart

Paragraph 16,

Geht der Steuerpflichtige von der pauschalen Gewinnermittlung auf Grund dieser Verordnung zur Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, oder zur Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 über, so ist eine erneute pauschale Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund dieser oder einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.

Im RIS seit

14.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Gesetzesnummer

20008404

Dokumentnummer

NOR40150572

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