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Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 559/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

12.12.2020

Außerkrafttretensdatum

22.12.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffLuF-PauschVO 2015

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

4. Abschnitt
Gewinnerhöhende und gewinnmindernde Beträge

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie sich nach den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 7 oder 9 bis 14 ergebende Zwischensumme ist um vereinnahmte Pachtzinse (einschließlich Jagdpacht und Verpachtung von Fischereirechten), um Einkünfte aus Wildabschüssen sowie um Einkünfte aus gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und 5 nicht erfassten Vorgängen und um Einkünfte aus gemäß Paragraphen 30, Absatz 2, Ziffer 6 und 11 Absatz 4, BewG. 1955 nicht zum Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern zu erhöhen, sofern diese Einkünfte nicht gemäß Paragraph 97, Absatz eins, EStG 1988 als endbesteuert behandelt werden. Der gesonderte Ansatz dieser durch die Pauschalierung nicht erfassten Vorgänge darf in jedem einzelnen Fall zu keinem Verlust führen.
  2. Absatz 2Der sich nach Zurechnung gemäß Absatz eins, ergebende Betrag ist um den Wert der Ausgedingelasten (Geld- und Sachleistungen), um Beiträge, die an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen entrichtet wurden, um bezahlte Schuldzinsen und um bezahlte Pachtzinse zu vermindern, wobei der Abzug der bezahlten Pachtzinse 25% des auf die zugepachteten Flächen entfallenden Einheitswertes nicht übersteigen darf. Durch den Abzug dieser gewinnmindernden Beträge darf insgesamt kein Verlust entstehen.
  3. Absatz 3Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingelasten sind pro Person mit 700 Euro jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft) gemachten Höhe zu berücksichtigen.

Schlagworte

Geldleistung

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021

Gesetzesnummer

20008404

Dokumentnummer

NOR40228339

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