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Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

11.12.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffLuF-PauschVO 2015

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dessen Einheitswert 130 000 Euro nicht übersteigt und
    2. Ziffer 2
      dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes nicht freiwillig Bücher führt und
    3. Ziffer 3
      die Anwendung der Verordnung nicht gemäß Absatz eins a, ausgeschlossen ist.
    Die Anwendung der Verordnung ist nur auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zulässig. Eine Anwendung auf bloß einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche Teiltätigkeiten ist unzulässig.
  2. Absatz eins aWurden in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Umsätze iSd Paragraph 125, BAO von jeweils mehr als 400 000 Euro erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, es sei denn der Inhaber macht glaubhaft, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden ist und beantragt die weitere Anwendung dieser Verordnung. Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann mit Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres wieder nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn diese Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird.
  3. Absatz 2Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe und zur Nutzung übernommenen Flächen und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen, Verkäufe und zur Nutzung überlassenen Flächen. Für die Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtungen, der Zu- und Verkäufe bzw. der zur Nutzung übernommenen und überlassenen Flächen ist hinsichtlich des Hektarsatzes Paragraph 125, Absatz eins, Litera b, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
  4. Absatz 3Für die Anwendung der Voll- oder Teilpauschalierung gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Wird am 31. Dezember eines Jahres eine der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3 genannten Grenzen überschritten, sind im Folgejahr die Paragraphen 9 bis 14 anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Wird am 31. Dezember eines Jahres der maßgebende Teileinheitswert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, überschritten, ist im Folgejahr Paragraph 3, Absatz 2, anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte Grundfläche von 60 Ar überschritten, ist im Folgejahr Paragraph 4, Absatz 2, anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete Grundfläche für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst von zehn Hektar überschritten, ist im Folgejahr Paragraph 6, Absatz 2, anzuwenden.
    5. Ziffer 5
      Werden am 31. Dezember eines Jahres die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3 genannten Grenzen unterschritten und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung oder die Option nach Paragraph 2, Absatz 3, nicht ausgeübt, sind im Folgejahr die Paragraphen 9 bis 14 nicht mehr anzuwenden.
    6. Ziffer 6
      Wird am 31. Dezember eines Jahres der maßgebende Teileinheitswert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, unterschritten, ist im Folgejahr Paragraph 3, Absatz 2, nicht mehr anzuwenden, es sei denn die Paragraphen 9 bis 14 sind für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden.
    7. Ziffer 7
      Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte Grundfläche von mehr als 60 Ar unterschritten, ist im Folgejahr Paragraph 4, Absatz 2, nicht mehr anzuwenden, es sei denn die Paragraphen 9 bis 14 sind für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden.
    8. Ziffer 8
      Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete Grundfläche für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst von mehr als zehn Hektar unterschritten, ist im Folgejahr Paragraph 6, Absatz 2, nicht mehr anzuwenden, es sei denn die Paragraphen 9 bis 14 sind für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden.
    9. Ziffer 9
      Bei der Ermittlung des maßgebenden Einheitswertes gemäß Paragraph 2, bzw. des maßgebenden Teileinheitswertes gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist Paragraph 125, Absatz eins, Litera b, BAO sinngemäß anzuwenden, wobei der Steuerpflichtige zum 31. Dezember jenen Hektarsatz zugrunde zu legen hat, der im zuletzt vor diesem Stichtag ergangenen Einheitswertbescheid festgestellt wurde.
    10. Ziffer 10
      Wird vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht, dass die Grenze des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, nur vorübergehend überschritten worden ist, kann auf Antrag die Gewinnermittlung mittels Vollpauschalierung beibehalten werden.
  5. Absatz 4Durch diese Verordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt. Nicht regelmäßig in den Betrieben anfallende Vorgänge (zB die Veräußerung von Grundstücken nach Paragraph 30, EStG 1988 oder von Kapitalvermögen gemäß Paragraph 27, Absatz 3 und 4 EStG 1988) sind daher gesondert zu erfassen.
  6. Absatz 5Abweichend von den Absatz eins bis 4 können aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35% des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern dieser 250 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet. Dies gilt abweichend von Absatz eins, auch für Betriebe, für die der Gewinn durch Buchführung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 ermittelt wird.

Schlagworte

Zupachtung, Vollpauschalierung

Im RIS seit

04.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020

Gesetzesnummer

20008404

Dokumentnummer

NOR40163171

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