Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auslands-KESt VO 2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
29.03.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.
Text
§ 2.
Bei tatsächlich ausgeschütteten und als ausgeschüttet geltenden Erträgen aus einem Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes oder einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes findet § 1 Abs. 2 insoweit Anwendung, als diese aus ausländischen Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c des Einkommensteuergesetzes 1988 oder aus derartigen ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Erträgen eines anderen Investmentfonds oder Immobilienfonds bestehen. Solche, dem Fonds zugegangenen Erträge sind einschließlich der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer auf die Anteilsinhaber zum Ende des Fondsgeschäftsjahres zu verteilen.
Im RIS seit
03.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2012
Gesetzesnummer
20007763
Dokumentnummer
NOR40137794