Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Forschungsprämienverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
29.12.2012
Außerkrafttretensdatum
09.08.2022
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen (vgl. § 14).
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie FFG ist befugt, zur Erstellung von Gutachten in einzelnen Fällen nach Bedarf externe Gutachter beizuziehen.
(2)Absatz 2Für die Beiziehung eines externen Gutachters gilt:
Als externe Gutachter beigezogen werden dürfen nur
Personen, die nachweislich als befugte Sachverständige auf dem zu beurteilenden Fachgebiet tätig sind oder
Organisationen, die der FFG vergleichbare Aufgaben in der Abwicklung von Förderungen im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung an Unternehmen oder im Bereich der Beratung von Unternehmen in der Forschung und experimentellen Entwicklung erfüllen oder
Personen, die in oder für derartige Organisationen tätig sind und über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
Nicht als externe Gutachter beigezogen werde dürfen Personen und Organisationen, die
nach den bei der FFG vorhandenen Informationen im Geschäftsfeld des Steuerpflichtigen als Mitbewerber tätig sind oder
nach den bei der FFG vorhandenen Informationen für den Steuerpflichtigen selbst oder einen Marktteilnehmer, mit dem der Steuerpflichtige im Wettbewerb steht, tätig sind, oder die
nicht vertraglich verpflichtet wurden, alle Verpflichtungen, die die FFG aus der Wahrnehmung ihrer Funktion als Gutachter treffen, in gleicher Weise zu erfüllen, wie die FFG selbst oder die
vom Steuerpflichtigen abgelehnt wurden.
Die FFG hat dem Steuerpflichtigen eine beabsichtigte Beiziehung eines externen Gutachters unter Wahrung der Anonymität des Gutachters mittels E-Mail an die ihr in der Gutachtensanforderung übermittelte E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Darin hat die FFG
dem Steuerpflichtigen bekannt zu geben,
in welchem Gebiet (Technologiefeld/Wissenschaftsdisziplin und Branche) die als Gutachter in Aussicht genommenen Person (Z 1 lit. a oder lit. c) tätig ist bzw.in welchem Gebiet (Technologiefeld/Wissenschaftsdisziplin und Branche) die als Gutachter in Aussicht genommenen Person (Ziffer eins, Litera a, oder Litera c,) tätig ist bzw.
welches Aufgabengebiet die als Gutachter in Aussicht genommene Organisation (Z 2 lit. b) hat sowiewelches Aufgabengebiet die als Gutachter in Aussicht genommene Organisation (Ziffer 2, Litera b,) hat sowie
den Steuerpflichtigen darüber zu informieren, dass er die Möglichkeit hat, innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen jene Personen zu benennen, die nicht als externer Gutachter beigezogen werden dürfen.
Die FFG darf keine Person oder Organisation als externen Gutachter beiziehen, die
den Voraussetzungen der Z 1 nicht entspricht oderden Voraussetzungen der Ziffer eins, nicht entspricht oder
gemäß Z 2 nicht beigezogen werde darf odergemäß Ziffer 2, nicht beigezogen werde darf oder
vom Steuerpflichtigen gemäß Z 3 fristgerecht abgelehnt worden ist odervom Steuerpflichtigen gemäß Ziffer 3, fristgerecht abgelehnt worden ist oder
in einem Gebiet tätig ist oder ein Aufgabengebiet hat, über das der Steuerpflichtige nicht gemäß Z 3 informiert worden ist.in einem Gebiet tätig ist oder ein Aufgabengebiet hat, über das der Steuerpflichtige nicht gemäß Ziffer 3, informiert worden ist.
Die FFG darf Informationen, die ihr vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Anforderung des Gutachtens bekannt gegeben wurden, nur in einer Weise an einen externen Gutachter weitergeben, dass die Anonymität des Steuerpflichtigen gegenüber dem externen Gutachter gewahrt bleibt.
Die FFG hat über die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Z 1 bis 5 eine Dokumentation zu führen und der zuständigen Abgabenbehörde die Einsicht in diese jederzeit zu ermöglichen.Die FFG hat über die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Ziffer eins bis 5 eine Dokumentation zu führen und der zuständigen Abgabenbehörde die Einsicht in diese jederzeit zu ermöglichen.
Im RIS seit
09.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2022
Gesetzesnummer
20008172
Dokumentnummer
NOR40145982