Bundesrecht konsolidiert

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Forschungsprämienverordnung § 5

Kurztitel

Forschungsprämienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 515/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

29.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen (vgl. § 14).

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie FFG hat für das Forschungsprojekt, das Gegenstand eines Antrages auf Forschungsbestätigung gemäß Paragraph 118 a, BAO ist, auf Anforderung des Steuerpflichtigen ein Projektgutachten zu erstellen.
  2. Absatz 2Das Projektgutachten kann nach Beantragung der Forschungsbestätigung für das jeweilige Forschungsprojekt bei der FFG angefordert werden. Die Anforderung muss sich auf das Forschungsprojekt beziehen, das Gegenstand des Antrages auf Erteilung der Forschungsbestätigung ist. In der Anforderung ist das Forschungsprojekt inhaltlich genau zu umschreiben; es sind die (geplanten) bemessungsgrundlagenrelevanten Gesamtaufwendungen nach Maßgabe der Gliederung des Verzeichnisses laut Anhang römisch II anzuführen und nach Wirtschaftsjahren zu gliedern sowie die im Anhang III, Teil A, enthaltenen Daten und Informationen bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Das Projektgutachten hat sich auf die (geplante) Projektdauer, höchstens aber auf einen Zeitraum zu beziehen, der das Wirtschaftsjahr der Anforderung des Gutachtens und die nachfolgenden drei Wirtschaftsjahre umfasst. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann für dasselbe Projekt ein neuerliches Projektgutachten angefordert werden.

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013

Gesetzesnummer

20008172

Dokumentnummer

NOR40145980

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