Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Forschungsprämienverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 3
Inkrafttretensdatum
29.12.2012
Außerkrafttretensdatum
09.08.2022
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen (vgl. § 14).
Text
Anhang III
A. Informationen an die FFG im Rahmen der Anforderung eines Jahres- oder Projektgutachtens
Der FFG sind im Rahmen der an sie gerichteten Gutachtensanforderung jedenfalls folgende Daten zu übermitteln und folgende Informationen in deutscher Sprache bekannt zu geben:
1. Identifikationsdaten
Firmenbuchnummer, soweit vorhanden
E-Mail-Adresse des Steuerpflichtigen und gegebenenfalls der steuerlichen Vertretung
Wirtschaftsjahr mit Beginn und Ende
2. Informationen zur Plausibilitätsprüfung
Umsatz im Wirtschaftsjahr
Bilanzsumme im Wirtschaftsjahr
Beschäftigtenanzahl (Vollzeitäquivalente, VZÄ) im Wirtschaftsjahr sowie hinsichtlich der gesamten eigenbetrieblichen Forschung und experimentellen Entwicklung
2.3.1.2 Punkt 3 Punkt eins
Beschäftigte mit Universitäts- oder Fachhochschulabschluss
Beschäftigte mit anderer Ausbildung
Darstellung der (gesamten) dem Antrag auf Forschungsprämie zu Grunde liegenden bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechend der Gliederung des Verzeichnisses laut Anhang II. Für Jahresgutachten darf die hier angegebene Bemessungsgrundlage von der Bemessungsgrundlage, die dem Antrag auf die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung zu Grunde gelegt wird, im Ausmaß von höchstens +/-10 % abweichen; dies gilt nicht, wenn unter Berücksichtigung des Gutachtens der FFG dem Prämienantrag eine niedrigere Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt wird.
Für die Anforderung von Projektgutachten:
2.5.1.2 Punkt 5 Punkt eins
Gesamtaufwendungen (Gesamtausgaben) für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung im letzten Wirtschaftsjahr
Beschäftigte in eigenbetrieblicher Forschung und experimenteller Entwicklung im letzten Wirtschaftsjahr (in VZÄ)
3. Informationen zum jeweiligen Forschungsschwerpunkt/Forschungsprojekt, zur Forschungstätigkeit und zum Wirtschaftsjahr
Informationen zum Forschungsschwerpunkt/Forschungsprojekt
3.1.1.3 Punkt eins Punkt eins
Titel des Forschungsprojektes/Forschungsschwerpunktes
3.1.2.3 Punkt eins Punkt 2
3.1.3.3 Punkt eins Punkt 3
Methode bzw. Vorgangsweise
3.1.4.3 Punkt eins Punkt 4
3.1.5.3 Punkt eins Punkt 5
Gewichtung des einzelnen Forschungsschwerpunktes/Forschungsprojekts im Rahmen der gesamten bemessungsgrundlagenrelevanten Forschungstätigkeit (in % der gesamten bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen)
3.1.6.3 Punkt eins Punkt 6
Gegebenenfalls: Mitteilung, dass für dasselbe Forschungsprojekt ein Projektgutachten angefordert wurde oder bereits vorliegt oder dass eine aufrechte Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO vorliegt.Gegebenenfalls: Mitteilung, dass für dasselbe Forschungsprojekt ein Projektgutachten angefordert wurde oder bereits vorliegt oder dass eine aufrechte Forschungsbestätigung gemäß Paragraph 118 a, BAO vorliegt.
3.1.7.3 Punkt eins Punkt 7
Für die Anforderung eines Projektgutachtens: Voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende des Forschungsprojektes
Informationen zu nicht zugeordneten Investitionen und sonstigen Aufwendungen/Ausgaben
Soweit eine Zuordnung zu einzelnen Forschungsschwerpunkten/Forschungsprojekten nicht möglich oder zielführend ist:
3.2.1.3 Punkt 2 Punkt eins
Beschreibung der Investitionen, die nachhaltig der Forschung und experimentellen Entwicklung dienen, mit Erläuterung der nachhaltigen Bedeutung für diese Zwecke
3.2.1.1. Davon Investitionen in Gebäude und Grundstücke
3.2.1.2. Davon Investitionen in sonstige Anlagen und Ausstattung
Beschreibung (Schlagworte, Tätigkeitshinweise) der übrigen nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogen beschriebenen Aktivitäten in Forschung und experimenteller Entwicklung im Ausmaß von höchstens 10 % der gesamten bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen/Ausgaben entsprechend Punkt 2.4.
B. Übermittlung der Anforderung und Bekanntgabe eines Gutachtens auf elektronischem Weg
(1)Absatz einsDie FFG ist befugt, in der für die Anforderung eines Jahresgutachtens zur Verfügung gestellten Eingabemaske die zur Beschreibung eines Forschungsprojektes oder eines Forschungsschwerpunktes (Anhang III, Teil A, Punkte 3.1.1 bis 3.1.5) und zur Darstellung der Informationen gemäß Anhang III, Teil A, Punkte 3.2.1 und 3.2.2, zur Verfügung gestellte Anzahl von Zeichen mit 3 000 zu begrenzen.
(2)Absatz 2Die FFG ist befugt, in der für die Anforderung des Jahresgutachtens zur Verfügung gestellten Eingabemaske die Anzahl der für Zwecke der Begutachtung zu beschreibenden Forschungsprojekte oder Forschungsschwerpunkte mit 20 zu begrenzen.
(3)Absatz 3Es liegt im Ermessen des Steuerpflichtigen, ob und wie viele inhaltlich zusammengehörige Forschungsprojekte im Rahmen der Anforderung eines Jahresgutachtens zu einem Forschungsschwerpunkt zusammengefasst werden. Übersteigen die bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen gemäß Anhang III, Teil A, Punkt 2.4, nicht den Betrag von 100 000 Euro, können sämtliche Forschungsaktivitäten als ein Forschungsschwerpunkt dargestellt werden.
(4)Absatz 4Die FFG ist befugt, in der für die Anforderung eines Projektgutachtens zur Verfügung gestellten Eingabemaske die zur Beschreibung des Forschungsprojektes zur Verfügung gestellte Anzahl von Zeichen mit 10 000 zu begrenzen.
(5)Absatz 5Nach Absenden der Gutachtensanforderung ist diese nicht mehr veränderbar.
(6)Absatz 6Sollten übermittelte Informationen offensichtlich lückenhaft, widersprüchlich oder aufgrund eines offensichtlichen Irrtums entstanden sein, ist die FFG berechtigt, den Anfordernden um Aufklärung zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat den Hinweis zu enthalten, dass die Bearbeitung sodann auf Grundlage der Gutachtensanforderung und dieser ergänzenden Informationen erfolgt und weitere Informationen durch die FFG nicht mehr abgefragt werden.
Schlagworte
Jahresgutachten, Universitätsabschluss
Im RIS seit
09.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2022
Gesetzesnummer
20008172
Dokumentnummer
NOR40145992