Bundesrecht konsolidiert

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Forschungsprämienverordnung Anl. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungsprämienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 515/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

29.12.2012

Außerkrafttretensdatum

09.08.2022

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen (vgl. § 14).

Text

Anhang II

Verzeichnis der Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung (Paragraph 108 c, Absatz 4, EStG 1988)

Forschungsaufwendungen (Art; vor allfälliger Kürzung um steuerfreie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln)

Betrag in Euro

  1. Ziffer eins
    Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge und sonstige Personalaufwendungen (z.B. freiwillige Sozialleistungen) sowie Vergütungen für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte, die außerhalb eines Dienstverhältnisses tätig werden. Für Beschäftigte, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, sind nur die der Arbeitsleistung für Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechenden Anteile an diesen Aufwendungen (Ausgaben) einzubeziehen.

 

  1. Ziffer 2
    Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben) und unmittelbare Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung dienen (Anhang I, Teil A, Ziffer eins,).

 

  1. Ziffer 3
    Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang I, Teil A, Ziffer eins,) zuzuordnen sind.

 

  1. Ziffer 4
    Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang I, Teil A, Ziffer eins,) zuzuordnen sind.

 

Forschungsaufwendungen gesamt (Summe aus 1 bis 4)

 

Abzüglich steuerfreier Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (Paragraph 3, Absatz 4, EStG 1988), die die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie mindern, und/oder Aufwendungen/Ausgaben, die von einer Mitteilung gemäß Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer 2, vorletzter Teilstrich erfasst sind

 

Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie gemäß Paragraph 108 c, EStG 1988

 

Forschungsprämie gemäß Paragraph 108 c, EStG 1988

 

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2022

Gesetzesnummer

20008172

Dokumentnummer

NOR40145991

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