Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
22.12.2012
Außerkrafttretensdatum
04.08.2020
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 9.Paragraph 9,
Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, BGBl. II Nr. 227/1999, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden. Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1999,, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.
Schlagworte
Gaststättengewerbe
Im RIS seit
09.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20008164
Dokumentnummer
NOR40145918