Bundesrecht konsolidiert

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Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 488/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

22.12.2012

Außerkrafttretensdatum

04.08.2020

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 9,

Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1999,, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.

Schlagworte

Gaststättengewerbe

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20008164

Dokumentnummer

NOR40145918

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